Verkleidet ans Steuer ist keine gute Idee
Karneval und Fasching: Das gilt beim Autofahren – Keine Narrenfreiheit im Straßenverkehr
(adac 10.2.26) Mit Beginn der Faschings- und Karnevalszeit sind vielerorts Jecken und Narren unterwegs. Im Straßenverkehr gelten jedoch auch während der fünften Jahreszeit uneingeschränkt die gesetzlichen Regeln. Darauf weist der ADAC ausdrücklich hin.
Kostümierung am Steuer nur mit Einschränkungen erlaubt
Grundsätzlich ist das Autofahren in Verkleidung nicht verboten. Voraussetzung ist jedoch, dass Sicht, Gehör sowie Bewegungsfreiheit der Fahrerin oder des Fahrers in keiner Weise eingeschränkt sind. Das Gesicht darf zudem nicht verdeckt oder verhüllt sein. Bei Verstößen droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Kommt es zu einem Unfall, kann die Vollkaskoversicherung die Kostenübernahme ganz oder teilweise verweigern, zudem kann in der Kfz-Haftpflicht eine Mitschuld entstehen.
Alkohol am Steuer: Klare Grenzen und harte Konsequenzen
Auch in der Faschingszeit gilt: Wer Alkohol trinkt, sollte auf das Autofahren verzichten. Ab 0,5 Promille drohen mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister sowie ein Monat Fahrverbot. Bereits ab 0,3 Promille kann eine Strafbarkeit vorliegen, wenn es zu einem Unfall oder alkoholbedingten Fahrfehlern kommt. In solchen Fällen sind eine Geldstrafe sowie ein Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten möglich. Für E-Scooter gelten dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.
Absolute Null-Promille-Grenze für junge Fahrer
Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit sowie für Fahrerinnen und Fahrer unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Bei einem Verstoß werden 250 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg fällig. Zusätzlich ist die Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtend, die Probezeit verlängert sich auf insgesamt vier Jahre.
Vorsicht vor Restalkohol
Ein häufig unterschätztes Risiko ist der Restalkohol am Morgen nach einer Feier. Der Alkoholabbau erfolgt individuell, liegt jedoch im Durchschnitt bei lediglich 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Nach einer langen Nacht kann daher auch am nächsten Tag noch Fahruntüchtigkeit bestehen.
Empfehlung des ADAC
Der ADAC rät dazu, bei Alkohol- oder Kostümgebrauch auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis auszuweichen. Gerade in Karnevals- und Faschingshochburgen ist dies oft stressfreier als die Anreise mit dem eigenen Fahrzeug. Wer mit dem Fahrrad unterwegs ist, sollte beachten, dass ab 1,6 Promille ebenfalls eine Straftat vorliegt. Bereits bei geringeren Werten können Ausfallerscheinungen strafrechtliche Folgen haben.
Orientierungshilfe zum Restalkohol
Zur groben Einschätzung der möglichen Restalkoholmenge stellt der ADAC einen Promillerechner zur Verfügung. Dieser kann eine unverbindliche Orientierung bieten, ersetzt jedoch keine rechtliche oder medizinische Bewertung.
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