Grundstückspflege geht uns alle an
Gemeinde Nußloch appelliert an Eigentümer: Grundstücke und Gehwege pflegen
(Aus dem Rathaus 16.5.26) In Nußloch häufen sich derzeit Beschwerden über ungepflegte Grundstücke sowie überwucherte Gehwege innerhalb der Ortslage. Besonders betroffen sind häufig angrenzende Nachbarn, die durch Unkraut, Samenflug und überhängende Pflanzen zusätzliche Arbeit bei der Pflege ihrer Gärten und Grundstücke haben.
Die Gemeindeverwaltung ruft deshalb alle Grundstückseigentümer und Anwohner dazu auf, ihre Grundstücke regelmäßig zu pflegen. Dazu gehört insbesondere, Flächen mindestens einmal jährlich zu mähen sowie Gehwege von Unkraut zu befreien. Ziel sei es auch, mögliche Streitigkeiten zwischen Nachbarn zu vermeiden und das Ortsbild gepflegt zu halten.
Reinigungspflicht für Gehwege geregelt
Die Verpflichtung zur Reinigung und Pflege der Gehwege ist in § 4 der Streupflichtsatzung der Gemeinde Nußloch geregelt. Demnach sind Straßenanlieger innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet, Gehwege sauber zu halten, bei Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen.
Als Straßenanlieger gelten Eigentümer sowie Besitzer von Grundstücken, etwa Mieter oder Pächter, deren Grundstücke an eine Straße angrenzen oder über diese erschlossen werden.
Äste und Sträucher regelmäßig zurückschneiden
Darüber hinaus bittet die Gemeinde darum, überhängende Äste und Sträucher regelmäßig zurückzuschneiden. Besonders entlang von Gehwegen und Straßen müsse darauf geachtet werden, dass ausreichende Durchgangshöhen eingehalten werden.
Bei Gehwegen ist eine Mindesthöhe von 2,25 Metern vorgeschrieben. Die Gemeinde weist außerdem darauf hin, dass Äste bei Regen und Nässe häufig deutlich tiefer hängen und dadurch zusätzlich zur Behinderung werden können.
Pflegepflicht auch für landwirtschaftliche Flächen
Auch für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke besteht laut § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes eine Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht. Grundstücksbesitzer sind verpflichtet, ihre Flächen entweder zu bewirtschaften, ordnungsgemäß beweiden zu lassen oder mindestens einmal jährlich zu mähen.
Damit soll verhindert werden, dass benachbarte Grundstücke durch starken Samenflug oder Verwilderung beeinträchtigt werden.
Fahrzeuge dürfen nicht auf der Straße abgespritzt werden
Das Ordnungsamt erinnert zudem daran, dass nach § 4 der Polizeiverordnung der Gemeinde Nußloch das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen nicht erlaubt ist. Die Gemeinde bittet alle Bürgerinnen und Bürger darum, die geltenden Vorgaben einzuhalten. Damit sollen Konflikte vermieden und ein sauberes sowie gepflegtes Ortsbild erhalten werden.
Quelle. Gemeinde Nußloch
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