Baum-, Hecken- und Strauchrückschnitte sind wieder bis Ende Februar möglich
Untere Naturschutzbehörde weist auf gesetzliche Fristen hin
(rnk 31.10.26) Die Zeit für Baum-, Hecken- und Strauchschnittarbeiten ist im Frühjahr erfahrungsgemäß knapp. Deshalb empfiehlt die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis auch in diesem Jahr, anstehende Schnittmaßnahmen bereits in den Herbst- und Wintermonaten durchzuführen.
Die Beseitigung von Gehölzen ist grundsätzlich nur vom 1. Oktober bis zum Ende des Februars erlaubt. Ab dem 1. März gelten die Schutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes für Vögel. In diesem Zeitraum dürfen Hecken, lebende Zäune, bestimmte Bäume, Gebüsche sowie Schilf- und Röhrichtbestände nicht entfernt oder stark zurückgeschnitten werden.
Pflegeschnitte ganzjährig möglich
Ausnahmen von diesen Regelungen gelten für Bäume innerhalb von Parks und Hausgärten. Normale Pflegeschnitte sind grundsätzlich das ganze Jahr über zulässig. Das gilt beispielsweise auch für Obstbäume.
Bei Pflegevorhaben in Natur- und Landschaftsschutzgebieten, in geschützten Heckenbiotopen oder an Naturdenkmalen ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt eine vorherige Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich.
Weitere Informationen und Kontakt
Weitere Auskünfte erteilt die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis per E-Mail an landwirtschaft-naturschutz@rhein-neckar-kreis.de.
Zusätzliche Informationen enthält das Merkblatt für Gehölzmaßnahmen.
Kurz-URL: https://nussloch-lokal.de/?p=198605
























