Baum- und Strauchschnitte im Rhein-Neckar-Kreis nur noch bis Ende Februar erlaubt

Frist für Fäll- und Rückschnittarbeiten

(rnk – 23.1.26) Wer vor dem Frühjahr noch Bäume fällen oder stärkere Rückschnitte an Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen oder anderen Gehölzen durchführen möchte, sollte dies zeitnah erledigen. Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis weist darauf hin, dass solche Arbeiten grundsätzlich nur noch bis Ende Februar zulässig sind.

Schutz von Pflanzen und Tieren

Die naturschutzrechtliche Regelung gilt ebenso für das Zurückschneiden von Röhrichten. Ziel ist der Schutz von Pflanzen und Tieren, insbesondere von brütenden Vögeln, die ab dem Frühjahr ungestörte Baumkronen, Hecken und Gebüsche für den Nestbau benötigen.

Was in der Schutzfrist erlaubt ist

Vom 1. März bis einschließlich 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte gestattet. Ausnahmen können bei zwingenden Verkehrssicherungsmaßnahmen gelten, sofern diese nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden können. Auch in diesen Fällen ist darauf zu achten, dass keine Brut- oder Lebensstätten geschützter Tierarten beeinträchtigt oder zerstört werden.

Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis

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