Ehegatten- notvertretungsrecht: Tillmann Schönig, Leiter Betreuungsbehörde, erklärt die Regelung
(rnk – 25.3.25) Seit dem 1. Januar 2023 gibt es für akute Krankheitssituationen ein gesetzliches Ehegattennotvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten. Es gilt nur für nicht getrennt lebende Verheiratete. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind dann von ihrer Schweigepflicht entbunden. Der Leiter der Betreuungsbehörde im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis, Tillmann Schönig, erklärt im Kurz-Interview die Regelung.
Herr Schönig, was genau versteht man unter dem Ehegattennotvertretungsrecht?
Tillmann Schönig: Wenn eine verheiratete oder verpartnerte Person etwa wegen Bewusstlosigkeit oder Koma selbst nicht mehr in der Lage ist, in Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden, darf der Ehepartner oder eingetragene Partner grundsätzlich Entscheidungen für sie treffen. Aber Achtung – nur in Gesundheitsangelegenheiten und in ganz geringem Maß beim Aufenthalt. Vermögensangelegenheiten sind hierbei nicht umfasst. Auch ein längerer Aufenthalt in einer Reha-Einrichtung oder einem Pflegeheim fallen nicht darunter.
Wie lange gilt das?
Schönig: Es gilt nur sechs Monate ab dem Zeitpunkt, an dem ein Arzt oder eine Ärztin entscheidet, dass die Voraussetzungen vorliegen. Nach diesen sechs Monaten endet das Ehegattennotvertretungsrecht automatisch, ohne dass es hierzu einer Entscheidung bedarf. Ist danach noch etwas rechtlich zu regeln und es wurde versäumt, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, muss eine rechtliche Betreuung beim zuständigen Amtsgericht angeregt werden.
Wie und wo kann ich mich über das Thema Vorsorgevollmacht informieren?
Schönig: Generell ist zu sagen, dass eine Vorsorgevollmacht oder eine bestehende rechtliche Betreuung gegenüber dem Ehegattennotvertretungsrecht vorrangig sind.
Unter www.rhein-neckar-kreis.de/betreuungsbehoerde kann man sich allgemein über die rechtliche Betreuung und die Erstellung einer Vorsorgevollmacht informieren. Hier verlinken wir auch zu den Betreuungsvereinen, die ebenfalls in diesen Bereichen in der Beratung tätig sind und informieren darüber, wo im Kreis Vorträge zu dem Thema stattfinden.
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