Einladung zur Versammlung der Jagdgenossen des Jagdbezirkes Nußloch
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff des Bundesjagdgesetzes ausgeübt werden. Die Jagdausübung ist für Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen; für Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein für den ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmtes Wohngebäude anstoßen und durch irgendeine Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind, nicht vorgesehen.
Alle Grundstücksflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk (zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mind. 75 ha, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen) gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Die Eigentümer/-innen der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft.
Die Jagdgenossenschaft Nußloch wird durch den Gemeinderat verwaltet. Dieser hat am 16.11.2016 die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossenschaft Nußloch beschlossen.
Es werden daher alle Jagdgenossen am Dienstag, dem 31.01.2017, 18.30 Uhr in den Vereinsraum der Olympiahalle, Kurpfalzstr. 75, Nußloch eingeladen.
Der Saal wird bereits ab 18.00 Uhr geöffnet. Die Anwesenheit der teilnehmenden bzw. vertretenen Jagdgenossen muss registriert werden. Hierbei wird auch die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft überprüft. Jedes, nicht persönlich bekannte Mitglied der Jagdgenossenschaft hat sich durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. Es wird gebeten den Einlasstermin ab 18.00 Uhr wahrzunehmen.
Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Flächen. Miteigentümer und Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenossen nur einheitlich abgeben. Nicht anwesende Miteigentümer können ihr Stimmrecht durch Vollmacht übertragen. Die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben. Jeder Jagdgenosse erhält am Saaleingang eine Stimmkarte mit Angabe seiner Grundflächen nach den Eintragungen im Jagdkataster, dessen Grundlage die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch zum Stichtag 13.06.2016 sind. Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen von Eigentumsverhältnissen können bei der Stimmkartenausgabe nur dannberücksichtigt werden, wenn eine entsprechende aktuelle Grundbuchabschrift oder Eintragungsbekanntmachung vorgelegt wird.
Um Wartezeiten beim Saaleinlass zu vermeiden, kann die Stimmkarte bereits vor der Versammlung im Rathaus, Zimmer 101, Tel. 06224/901-122 während den üblichen Sprechzeiten beantragt werden. Sollte Unsicherheit bestehen, ob Sie als Grundstückseigentümer zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, können Sie sich gerne vorab bei der Gemeindeverwaltung (Tel. 901-122) informieren.
Rühl, Bürgermeister
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