Verboten: Halten und Parken an engen Stellen, auf Gehwegen und entgegen der Fahrtrichtung
(pm – 21.11.24) Viele Bürgerinnen und Bürger, die zu Fuß im Ort unterwegs sind, kennen das Problem: Oftmals parken Autos auf den Gehwegen und es ist zu eng, mit Kinderwagen, Rollator oder einfach für eine Gruppe von Kindern, daran vorbeizukommen. Fußgänger und Fußgängerinnen sind dann gezwungen, auf die Straße auszuweichen. Dadurch können gefährliche Situationen für Autofahrer und Fußgänger entstehen.
Bis Ende 2024 wird der Gemeindevollzugsdienst Hinweiszettel an falsch abgestellte Fahrzeuge hinterlegen, die an engen Stellen, auf Gehwegen oder entgegen der Fahrtrichtung parken. Diese Hinweise erfolgen zunächst ohne Verwarnungsgeld. Ab Januar 2025 werden jedoch Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und entsprechende Verwarnungsgelder verhängt.
In der Vergangenheit wurde das Parken auf Gehwegen geduldet, obwohl es gemäß der StVO schon immer verboten war. Das Verkehrsministerium des Landes Baden-Württemberg hat jedoch Gemeinden und Städten in Baden-Württemberg einen Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr übermittelt. Durch diesen Erlass werden die Kommunen noch mal ganz klar dazu aufgefordert, entsprechende Verstöße nach der StVO zu ahnden. Die Gemeinde geht diesem Erlass nach.
Bitte denken Sie daran, dass das ordnungsgemäße Parken ab sofort nicht nur die Verkehrssicherheit erhöht, sondern auch Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern zugutekommt und auch dafür sorgt, dass Rettungsdienste nicht behindert werden.
Wichtiges im Überblick
1. Parken an engen Stellen
Eine Stelle ist dann eng, wenn die verbleibende Fahrbahnbreite weniger als 3,05 Meter beträgt, was für die Durchfahrt eines Fahrzeugs inklusive 50 cm Seitenabstand nicht ausreicht. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Engstelle durch Schnee, andere Fahrzeuge oder sonstige Hindernisse verursacht wird.
Zu beachten ist hierbei auch, dass die Durchfahrtsbreite bei versetztem Parken in der Diagonale ebenfalls mindestens 3,05 Meter betragen muss.
2. Parken auf Gehwegen
Das Parken auf Gehwegen ist nur erlaubt, wenn dies ausdrücklich durch ein entsprechendes Schild gestattet wird. Früher wurde das Parken auf Gehwegen toleriert, solange genug Platz für Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollator blieb. Der Gehweg ist ab sofort vollumfänglich freizuhalten. Hierbei ist zu beachten, dass auch der Bordstein zum Schutzbereich für Fußgänger zählt und somit nicht darauf geparkt werden darf.
Dies kann dazu führen, dass in engen Straßen nicht mehr geparkt werden kann, sofern die Restfahrbahnbreite nicht eingehalten wird. Auch ist es möglich, dass ein beidseitiges Parken in breiteren Straßen nicht mehr möglich ist.
3. Parken entgegen der Fahrtrichtung am linken Fahrbahnrand
Die Straßenverkehrsordnung schreibt vor, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen sind und sonst an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren ist. Ausnahmen von dem Gebot in Fahrtrichtung zu parken, gelten nur in Einbahnstraßen oder in verkehrsberuhigten Bereichen mit gekennzeichneten Parkflächen.
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