Hinweise zur Grundstückspflege – nicht nur in Nußloch zur Beachtung
(nu – 18.6.21) In letzter Zeit häufen sich die Beschwerden über verwilderte und ungepflegte Grundstücke sowie Gehwege innerorts. Betroffen hiervon sind die unmittelbar angrenzenden Nachbarn, die durch den Ausflug von Unkrautsamen eine erhebliche Mehrarbeit bei der Pflege ihrer Haus- und Vorgärten haben und durch Überwuchs und Unkraut beeinträchtigt werden. Um zu vermeiden, dass es zu nachbarschaftlichen Streitigkeiten kommt, rufen wir alle Grundstückseigentümer dazu auf, mindestens einmal im Jahr ihr Grundstück zu mähen und die Gehwege von herauswachsendem Unkraut zu befreien. Die Sauberhaltung der Grundstücke und Gehwege gehört zu einem gepflegten Ortsbild und wird in § 4 der Streupflichtsatzung der Gemeinde Nußloch geregelt.
Darüber hinaus schneiden Sie bitte regelmäßig die von Ihrem Grundstück auf die Gehwege und Straßen überhängenden Äste von Bäumen und Sträuchern zurück. Bei Gehwegen ist eine Durchgangshöhe von 2,25 m einzuhalten. Bitte denken Sie bei Ihrem Rückschnitt außerdem daran, dass die Äste nach Regen, aufgrund der Nässe, tiefer hängen.
Auch möchten wir Sie darauf hinweisen, dass nach § 26 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes eine Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht für landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke besteht. Die Besitzer sind verpflichtet, ihre Grundstücke zu bewirtschaften oder dadurch zu pflegen, dass sie für eine ordnungsgemäße Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Durch die Bewirtschaftung und Pflege soll gewährleistet werden, dass die Nutzung benachbarter Grundstücke, insbesondere durch schädlichen Samenflug, nicht unzumutbar erschwert wird.
Um Streitigkeiten zu vermeiden bittet das Ordnungsamt der Gemeinde Nußloch, diese Vorgaben einzuhalten. Ihre Nachbarn danken es Ihnen.
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