Landratsamt passt Allgemeinverfügung zur Afrikanischen Schweinepest (ASP) an
Feuerwerk zum Jahreswechsel wieder überall im Rhein-Neckar-Kreis regulär möglich
Der Rhein-Neckar-Kreis hat am Dienstag, 9. Dezember 2025 seine Allgemeinverfügungen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erneut aktualisiert. Die aktuelle geltenden behördlichen Anordnungen können auf der Kreis-Homepage unter www.rhein-neckar-kreis.de/bekanntmachung nachgelesen werden und treten morgen, Mittwoch, 10. Dezember 2025, in Kraft. Mit dieser Anpassung entfällt die bisherige Regelung zur Pyrotechnik, wonach in den Sperrzonen I und II das Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder anderer pyrotechnischer Gegenstände im Freien untersagt waren.
Damit gilt: Feuerwerk ist – im Rahmen der bundesweit gültigen Vorschriften – wieder überall im Kreisgebiet zulässig. „Diese Entscheidung wurde auf Basis einer aktuellen Bewertung des Seuchengeschehens getroffen. Dieses stellt sich seit geraumer Zeit als stabil dar und es wurden keine neuen Ausbrüche verzeichnet. Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der ASP zeigen Wirkung, weshalb eine Lockerung der Schutzbestimmungen in diesem Bereich verantwortbar erscheint“, erklärt Dr. Dominika Hagel, Leiterin des Veterinäramts und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis.
Die Änderung bedeutet insbesondere mit Blick auf den bevorstehenden Jahreswechsel eine deutliche Entlastung für die Bevölkerung. Nach dem vergangenen Silvester, als innerhalb betroffener Gebiete teilweise noch strikte Vorgaben galten, dürfen Bürgerinnen und Bürger nun wieder im üblichen gesetzlichen Rahmen Feuerwerkskörper abbrennen. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis bittet dennoch für die Zeit des Jahreswechsels um einen besonnenen und rücksichtsvollen Umgang mit Pyrotechnik – sowohl aus Gründen des Tier- und Umweltschutzes als auch mit Blick auf die allgemeine Sicherheit. Die weiterhin fortgeführten Maßnahmen zur ASP-Bekämpfung bleiben ein zentraler Bestandteil der Vorsorge. In diesem Zusammenhang weist das Landratsamt zudem darauf hin, dass in geschlossenen Waldgebieten sowie entlang und innerhalb von Weinanbau- und Rebflächen in der Sperrzone II weiterhin Leinenpflicht für Hunde gilt (maximale Leinenlänge 5 Meter). Dies sollten insbesondere Spaziergängerinnen und Spaziergänger während der Weihnachtszeit beachten.
Quelle: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
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