Neues Heimrecht setzt auf Beratung statt starrer Kontrollen

Neues Heimrecht in Baden-Württemberg verändert Aufgaben und Prüfverfahren

(rnk 5.9.26) Mit dem neuen Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) hat sich die Heimaufsicht in Baden-Württemberg neu aufgestellt. Weniger starre Kontrollen, mehr Beratung und ein stärkerer Blick auf die tatsächliche Qualität der Betreuung stehen dabei im Mittelpunkt. Auch für Einrichtungen, Träger, Mitarbeitende sowie Bewohnerinnen und Bewohner im Rhein-Neckar-Kreis bringt die Neuregelung Veränderungen mit sich.

Das bisherige Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG), das seit 2014 die Grundlage für die Arbeit der Heimaufsichtsbehörden bildete, wurde durch das neue Gesetz abgelöst und in vielen Bereichen neu geregelt.

Mehr Beratung, weniger Bürokratie

Eine wesentliche Neuerung ist die stärkere Ausrichtung der bisherigen Heimaufsicht auf Beratung und Prüfung. Dies zeigt sich auch in der neuen Bezeichnung: Aus der Heimaufsichtsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises wurde die Beratungs- und Prüfbehörde.

Die Beratung von Einrichtungen, Bewohnerinnen und Bewohnern, Mitarbeitenden und Angehörigen war bereits nach dem bisherigen Gesetz eine wichtige Aufgabe. Mit dem TPQG erhält sie jedoch einen deutlich höheren Stellenwert.

Dabei geht es nicht allein darum, Mängel festzustellen. Einrichtungen sollen frühzeitig dabei unterstützt werden, ihre Qualität weiterzuentwickeln und Probleme möglichst zu lösen, bevor ein ordnungsrechtliches Eingreifen erforderlich wird.

Prüfungen künftig risikobasiert

Auch bei den Kontrollen bringt das neue Gesetz mehr Flexibilität. Die bisherigen jährlichen Regelprüfungen in allen Einrichtungen werden durch ein risikobasiertes Prüfverfahren ersetzt. Prüfungen und Beratungen sollen gezielt dort ansetzen, wo Hinweise auf Qualitätsmängel, strukturelle Probleme oder mögliche Gefährdungen bestehen.

Nach den neuen gesetzlichen Vorgaben müssen künftig jährlich rund 30 Prozent der stationären Einrichtungen von der Beratungs- und Prüfbehörde kontrolliert werden. Gleichzeitig bleibt gewährleistet, dass jede Einrichtung mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren überprüft wird. Anlassprüfungen sind darüber hinaus jederzeit möglich, wenn konkrete Hinweise auf Missstände vorliegen.

„Durch den Wegfall der jährlichen Kontrollen in allen Einrichtungen gewinnen unsere Mitarbeitenden zeitliche Ressourcen. Diese können wir noch stärker für die Qualitätsentwicklung, die Beratung und die Begleitung der Einrichtungen einsetzen“, erklärt Katja Hahn, Referatsleiterin der Beratungs- und Prüfbehörde des Rhein-Neckar-Kreises.

Sie ergänzt: „Unser Ziel ist ein guter Ausgleich. Wir wollen vor dem Hintergrund des neuen Gesetzes Einrichtungen von unnötiger Bürokratie entlasten und gleichzeitig den Schutz und die Qualität für Menschen in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen sichern.“

Mehr Flexibilität bei der Mitwirkung

Auch bei der Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner geht das neue Gesetz neue Wege. Die bisherige starre Vorgabe eines bestimmten Bewohnerbeirats wird durch flexiblere Möglichkeiten der Mitwirkung ersetzt. Entscheidend ist, dass die Interessen und Wünsche der Bewohnerinnen und Bewohner angemessen berücksichtigt werden.

Die Einrichtungen können dafür unterschiedliche Formen der Beteiligung entwickeln. Die Beratungs- und Prüfbehörde kontrolliert, ob die Mitwirkung tatsächlich gewährleistet ist, und unterstützt bei Bedarf bei der Bildung entsprechender Mitwirkungsgremien.

Schutz vor Gewalt bleibt zentral

Ein weiterer Schwerpunkt des TPQG ist der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Gewalt und Gefahren für ihre körperliche und seelische Gesundheit. Dabei werden ausdrücklich auch psychische Gewalt, Grenzverletzungen und Einschränkungen der Selbstbestimmung berücksichtigt.

„Hier gilt es genau hinzuschauen. Denn es reicht nicht, dass entsprechende Konzepte auf dem Papier vorhanden sind. Sie müssen im Alltag auch tatsächlich umgesetzt werden und bei den Bewohnerinnen und Bewohnern ankommen“, betont Katja Hahn.

Neue Zuständigkeiten

Ambulant betreute Wohngemeinschaften und Hospize, die nach dem bisherigen WTPG zum Zuständigkeitsbereich der Heimaufsicht gehörten, fallen künftig nicht mehr darunter. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften besteht lediglich eine Anzeigepflicht gegenüber der Beratungs- und Prüfbehörde.

Schutz und Qualität bleiben im Mittelpunkt

Das Ziel der Neuausrichtung ist damit klar: weniger Bürokratie und mehr Vertrauen in die Träger, ohne Abstriche beim Schutz der Menschen. Die Beratungs- und Prüfbehörde des Rhein-Neckar-Kreises setzt weiterhin auf einen engen Austausch mit den Einrichtungen und deren Verantwortlichen.

„Unsere Aufgabe ist anders ausgerichtet, aber unser Anspruch bleibt unverändert“, fasst Katja Hahn zusammen. „Die Menschen, die in Einrichtungen leben, sollen sich dort sicher, gut betreut und wertgeschätzt fühlen.“

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