Nußloch macht Haltung von Kampfhunden deutlich teurer

Zwar groß, aber kein Kampfhund im Sinne der Nußlocher Satzung

(fwu – 24.11.17) Betrug bisher in Nußloch die Hundesteuer für einen „Kampfhund“ 204 € jährlich, so steigt dies ab sofort für den ersten solchen Hund auf 324 € jährlich. Für jeden weiteren „Kampfhund“ sogar auf 486 € jährlich. Die Steuersätze für „normale“ Hunde und einen Zwinger bleiben unverändert.

Welche Hunderassen als „Kampfhund“ gelten, ist in der Satzung (s.u. in Auszügen) aufgeführt. Die vollständige Satzung finden Sie <hier> unter Ortsrecht als pdf.


Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Nußloch. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Nußloch am 15.11.2017 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Nußloch beschlossen:

§ 1 – Steuersatz

§ 5 Absatz 1 c und d der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Nußloch in der Fassung vom 22.10.2014 wird wie folgt geändert:

(1) Die Steuer beträgt für das Kalenderjahr

  • a) den ersten Hund 72 €
  • b) den zweiten und jeden weiteren Hund 144 €
  • c) jeden Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 324 €
  • d) jeden weiteren Kampfhund i.S. von § 6 Abs. 1 486 €
  • e) jeden Zwinger i.S. von § 7 Abs. 1 144 €

§ 2 – Festsetzung und Fälligkeit

§ 10 Absatz 1 der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Nußloch in der Fassung vom 22.10.2014 wird wie folgt ergänzt:

(1) Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten. Der Steuerbescheid kann bestimmen, dass er auch für künftige Kalenderjahre gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Steuer nicht ändern. Die Steuer für ein Kalenderjahr wird mit ihrem Jahresbetrag jeweils am 15. Februar fällig.

§ 3 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 6 – Kampfhunde

(1) Kampfhunde im Sinne dieser Satzung sind solche Hunde, die auf Grund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Hierzu gehören insbesondere Hunde, die folgenden Rassen angehören, oder Kreuzungen bis zur ersten Elterngeneration (Vater-/ Muttertier) mit Hunden der folgenden Rassen:

  • a) Pitbull
  • b) American Pitbull Terrier
  • c) Bullterrier
  • d) Staffordshire Bullterrier
  • e) American Staffordshire Terrier
  • f) Mastiff
  • g) Bullmastiff
  • h) Spanischer Mastiff
  • i) Mastino Napoleano
  • j) Dorgo Argentino (Argentinischer Mastiff)
  • k) Bordeaux-Dogge
  • l) Fila Brasileiro
  • m) Tosa Inu

 

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