Neue Milch-Verordnung: Strengere Regeln für „laktosefrei“ und „frisch“ ab Mitte Juni

Symbolfoto: Pixabay

Einheitliche Vorgaben für Milchprodukte

(mar 12.6.26) Ab dem 14. Juni 2026 gelten in Deutschland neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Milch und Milcherzeugnissen. Mit der neuen Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) werden mehrere bisher getrennte Regelungen zusammengeführt und erstmals verbindliche Standards für zahlreiche Produktbezeichnungen geschaffen. Ziel ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Transparenz beim Einkauf zu bieten.

Klare Definition für „laktosefrei“

Besonders für Menschen mit Laktoseintoleranz bringt die neue Verordnung mehr Sicherheit. Künftig darf ein Produkt nur dann als „laktosefrei“ gekennzeichnet werden, wenn der Laktosegehalt unter 0,1 Gramm pro 100 Gramm liegt. Dieser Wert muss zudem auf der Verpackung angegeben werden.

Für Trocken- und Pulverprodukte gelten gesonderte Vorgaben. Hier bezieht sich der Grenzwert auf das zubereitete Produkt, während zusätzlich der Laktosegehalt des Pulvers ausgewiesen werden muss.

Wann Milchprodukte als „frisch“ gelten dürfen

Auch die Verwendung des Begriffs „frisch“ wird künftig eindeutig geregelt. Produkte dürfen diese Bezeichnung nur noch tragen, wenn bestimmte Anforderungen hinsichtlich Herstellung und Haltbarkeit erfüllt werden.

Bei Konsummilch darf die Haltbarkeit beispielsweise drei Wochen bei maximal acht Grad Celsius nicht überschreiten. Für Joghurt, Kefir, Buttermilch und Sahneprodukte gilt eine maximale Haltbarkeit von zwei Wochen. Zudem dürfen diese Erzeugnisse nach der Fermentation nicht erneut wärmebehandelt worden sein.

Butter, Kondensmilch und Trockenmilch dürfen grundsätzlich nicht als „frisch“ beworben werden.

Herstellungsverfahren müssen korrekt angegeben werden

Die Verordnung schafft außerdem klare Vorgaben für Begriffe wie „pasteurisiert“, „ultrahocherhitzt“ oder „sterilisiert“. Diese Bezeichnungen dürfen künftig nur noch verwendet werden, wenn die entsprechenden Verfahren tatsächlich angewendet wurden.

Mehr Transparenz bei Mischprodukten

Enthält ein Milchprodukt die Milch verschiedener Tierarten, müssen künftig sämtliche verwendeten Milcharten sowie deren prozentuale Anteile auf der Verpackung angegeben werden. Bei sehr geringen Anteilen reicht ein entsprechender Hinweis auf die verwendete Tierart.

Auch pflanzliche Zutaten, die Milchbestandteile ersetzen, müssen deutlich gekennzeichnet werden. Damit soll für Verbraucherinnen und Verbraucher künftig leichter erkennbar sein, welche Inhaltsstoffe tatsächlich in einem Produkt enthalten sind.

Mehr Klarheit beim Einkauf

Mit der neuen Milchproduktqualitätsverordnung sollen unklare oder unterschiedlich ausgelegte Kennzeichnungen der Vergangenheit angehören. Verbraucher erhalten künftig verlässlichere Informationen über Inhaltsstoffe, Herstellungsverfahren und die Qualität von Milchprodukten.

nussloch-lokal.de Nussloch Lokal - Zeitung - Onlinezeitung

Kurz-URL: https://nussloch-lokal.de/?p=195845

Kommentare sind deaktiviert.

Werbung

Foto-Galerie

Anmelden | Entworfen von Gabfire themes