Hinweise zur Räum- und Streupflicht

(gem 12.11.23) Eis und Schnee sind zu räumen, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet sind.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benutzt werden können. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, müssen die Flächen in einer Breite von 1 Meter geräumt und bestreut werden.

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein.
Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftreten, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

Zum Bestreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt und Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist auf ein unumgängliches Mindestmaß zu beschränken.
Wenn auf oder an einem Gehweg Bäume oder Sträucher stehen, die durch salzhaltiges Schmelzwasser gefährdet werden können, ist das Bestreuen mit Salz oder salzhaltigen Stoffen verboten.

Wiederholt wurde beobachtet, dass die gemeindlichen Salzbehälter an verschiedenen Straßen dazu gebraucht wurden, Kosten für eigenes Streugut einzusparen. Die Behälter dienen ausschließlich dem Bauhof für seine Winterdienste.

Entnahmen durch Privatpersonen sind Diebstahl und demnach strafbar.

Bitte besorgen Sie sich eigenes Streumaterial und vermeiden Sie nach Möglichkeit Salz und salzhaltige Stoffe.

 

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