Klarstellung des Landratsamtes zur Absage der „Glühwein-Demo“ in Nußloch

Bezugnehmend auf die Berichterstattung über eine als „Glühwein“-Demo“ in der Gemeinde Nußloch titulierte geplante Veranstaltung stellt das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Folgendes klar: Diese als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts bei der Kreispolizeibehörde angemeldete Veranstaltung war für den 29. November 2020 geplant.

Durch die Berichterstattung wurde der Eindruck erweckt, dass es den Veranstaltern über das Versammlungsrecht gelungen sei, ein Glühweintrinken mit 50 Personen unter Wahrung der Abstandsregeln nach Einschaltung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe letztlich genehmigt zu bekommen.

Dieser Eindruck ist jedoch falsch. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat lediglich die Auffassung vertreten, dass es sich bei der angemeldeten Veranstaltung um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes handelt. Zum konkreten Ablauf dieser Versammlung hätte die Versammlungsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises rechtzeitig vor dem Versammlungstermin eine Verfügung an die Veranstalter adressiert, die unter anderem ein Verbot des Verkaufs, des Ausschanks sowie des Konsums von Alkohol enthalten hätte. Gegen diese Verfügung wäre dem Veranstalter wiederum der Rechtsweg offen gestanden.

 

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