Polizeiverordnung Nußloch: Anleinpflicht für Hunden

In der Polizeiverordnung der Gemeinde Nußloch ist geregelt, dass Hunde innerhalb bebauter Ortsteile ständig an der Leine zu führen sind.

Auch im Feld und Flurbereich dürfen Hunde nur frei laufen, wenn der Hundebesitzer durch Zuruf auf den Hund einwirken kann. Dies bedeutet aber, dass er seinem „Frauchen“ oder „Herrchen“ gehorchen muss. Ist dies nicht der Fall, sind die Hunde anzuleinen. Grundsätzlich sollte der Hund im Bereich von Grün- und Erholungsanlagen oder Kinderspielplätzen angeleint sein, um zu vermeiden, dass er sein „Geschäft“ dort verrichtet.

Wir bitten vor allem die Hundehalter im Bereich der Naturschutzgebiete „Nußlocher Wiesen“ und „Dammstücker“ ihre Hunde grundsätzlich anzuleinen, da sich dort brütende Vögel (Bodenbrüter) aufhalten.

Darüber hinaus bitten wir die Hundehalter im Bereich des Waldkindergartens am Waldsportplatz ihre Hunde, während den Öffnungszeiten des Kindergartens in der Zeit von montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 17.00 Uhr, anzuleinen und Rücksicht auf die sich dort aufhaltenden Kinder zu nehmen. Auch erhält die Gemeindeverwaltung in letzter Zeit verstärkt Beschwerden, dass Hunde im Bereich der Schillerschule und sogar auf dem Schulhof ohne Leine geführt werden.

Das Ordnungsamt weist mit dieser Veröffentlichung erneut darauf hin, dass diese Vorschriften einzuhalten sind. Hundebesitzer, die sich nicht daran halten, müssen mit einer Anzeige rechnen.

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